Lichtimmissionen einer Video-Werbeanlage, die werktags von 6 bis 20 Uhr und sonntags von 9 bis 20 Uhr betrieben werden darf, sind für Anwohner grundsätzlich zumutbar, wenn bei ihrem Betrieb die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen beachtet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor. Der Gerichtshof...
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2012 - 3 S 2658/10)
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2012 - 3 S 2658/10)