Ein Anwohner, der ca. 10 m von einem Backhaus entfernt wohnt und die Rauch- und Geruchsbelästigungen durch die Nutzung des Backhauses rügt, hat keinen Anspruch auf weitere Einschränkungen der Betriebszeiten des Backhauses und auf weitere Maßnahmen zur Vermeidung der Rauchgase. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
(VG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2013 - 2 K 2749/09)
(VG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2013 - 2 K 2749/09)