Bei der Beurteilung, ob eine Geräuschquelle als Lärmbelastung anzusehen ist, werden Richtwerte nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz herangezogen. Bei der Bewertung von Glockenläuten eines Kirchturms muss jedoch ein großzügigerer Maßstab angelegt werden, da der Schutz der Religionsausübung Vorrang genießt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach hervor.
(VG Arnsberg, Urteil vom 30.08.2007 - 7 K 2561/06)
(VG Arnsberg, Urteil vom 30.08.2007 - 7 K 2561/06)