Der von einem gemeindlichen Kinderspielplatz ausgehende Lärm durch spielende Kinder stellt keine unzumutbare Belästigung für das Wohngrundstück eines Nachbarn dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
(VG Neustadt, Urteil vom 28.06.2012 - 4 K 194/12.NW)
(VG Neustadt, Urteil vom 28.06.2012 - 4 K 194/12.NW)