Wer die Nachtruhe nach 22 Uhr durch lautes Feiern stört, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gegen die betroffene Person kann daher eine Geldbuße verhängt werden. Ein Recht darauf, einmal im Monat die Nachtruhe nicht beachten zu dürfen, gibt es nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.1990 - 5 Ss (OWi) 475/89 - (OWi) 197/89 I)
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.1990 - 5 Ss (OWi) 475/89 - (OWi) 197/89 I)